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Schattin

Die Geschichte eines Dorfes

Schattin gehört zu jener Schicht von Siedlungen, deren Name auf einen slawischen Anfang hindeutet. Vermutlich hängt der Name zusammen mit slawischen skotina = Viehdrift.

Ins Licht der Geschichte tritt das Dorf mit seiner ersten vermutlichen Nennung im Ratzeburger Zehntenlehenregister von 1230. Dort ist es mit folgendem Eintrag verzeichnet:

„Scatin. Reinfridus dimidiam decimam habet ab episcopo“
(Schattin. Reinfried hat den halben Zehnt vom Bischof)

Eine Hufenangabe ist nicht angegeben.

Inhaber des Zehnten (siehe hinten) war Reinfried von Schorlemer, der über umfangreichen weiteren Zehntenbesitz (siehe hinten) verfügte.

Wer war Reinfried von Schorlemer?

Das Geschlecht “von Schorlemer” stammt aus Westfalen. Sein erster bekannter Vertreter im Bistum Ratzeburg war Ludolf, der zwischen 1196 und 1200 zugegen war, als Bischof Isfried die Anordnungen der Gräfin Adelheid über das Dorf Walksfelde im Kirchspiel Nusse bestätigte, und 1201 im Gefolge des Grafen Adolf von Ratzeburg an der Diözesansynagoge des Bistums zu Hamburg teilnahm.

Sein Sohn wird Reinfried gewesen sein. Er stand schon früh in enger Beziehung zum neuen Landesherrn, dem Grafen Albrecht von Orlamünde. In der Zeugenliste der Urkunde vom 4. XII. 1210, in welcher der Graf dem Lübecker Johanniskloster das Dorf Kükelühn in Wagrien und Hebungen aus Lübeck verlieh, erscheint als erster Zeuge nach den Hofbeamten Reinfridus Scurlemer. Zwischen 1210 und 1214 war er als Zeuge im Gefolge des Grafen, als dieser dem Lübecker Domkapitel die halbe Mühle zu Seedorf im Lande Dassow schenkte, und 1212, als Albrecht Reiner von Pinnows Stiftung aus Kirchwerder an die Hamburger Marienkirche bestätigte. Von 1215 ab wurde er noch enger durch das Hofamt des Truchsessen (siehe hinten) an seinen bisherigen Lehnsherren gefesselt. Von 1220 ab war allerdings ein Wipert Truchsess; aber welches Ansehen Reinfried trotzdem noch beim Grafen genoss, zeigt deutlich der Umstand, dass er bis zu Albrechts Sturz 1225 in den Zeugenlisten immer noch vor den Hofbeamten den Vorrang hatte. Graf Albrecht verstand es, seine Getreuen reich zu belohnen. Vor allem scheint er sie mit bedeutenden Lehen im Lande Wittenburg ausgestattet zu haben, das ihm 1208 zugefallen war. Er glaubte wohl, auf diese Weise seine Herrschaft über das neu erworbene Land am besten aufrechterhalten zu können. Als aber 1225 und 1227 seine Sonne erlosch, erblasste auch der Stern Reinfrieds von Scholemer, auf den die Sieger ihren grimmigen Hass gegen seinen früheren Lehensherren übertrugen. Seine Lehen konnten sie ihm zwar kaum nehmen, nachdem er sich in die veränderte Lage gefügt hatte, aber im öffentlichen Leben, das sich in unserer Gegend für den Ritter hauptsächlich am Fürstenhof vollzog, war seine Rolle ausgespielt. Er verschwindet von nun ab ganz aus den urkundlichen Quellen.

Er ist wahrscheinlich identisch mit dem nur einmal erwähnten Reinfridus de Louenborch, der etwas über 2 Hufen an der Stecknitz zwischen Lübeck und Wulfsdorf um seines Seelenheils willen dem Lübecker Heiligen-Geist-Hospital vermacht hatte. Der Widerstand der Söhne Reinfried, Konrad und Ludolf gegen diese Schenkung ihres Vaters konnte erst durch gütliches Zureden des Herzogs Albert und ein Schmerzensgeld von 12 Mark, welches das Hospital an sie zahlte, überwunden werden. Reinfried wird in Hinsicht auf seinen Besitz im Kirchspiel Hohenhorn als „von Lauenburg” bezeichnet worden sein. Er war aber am Tage der Bestätigung dieser Stiftung durch Herzog Albrecht am 19. III. 1248 schon verstorben. Für seine Identität mit Reinfried von Schorlemer spricht das Erscheinen der beiden für dieses Geschlecht typischen Namen Reinfried und Ludolf bei seinen Söhnen. 1218 scheint die Familie Wulfsdorf noch besessen zu haben.

Wenn man annimmt, dass im allgemeinen der Zehntinhaber des Ratzeburger Zehntenlehenregister von 1230 (R. Z. R.) auch der Besitzer der Güter war, auf denen dieser Zehnte ruhte, so war der Grundbesitz Reinfrieds auf rechtselbischem Boden sehr bedeutend. Deutlich besteht im R. Z. R. ein Unterschied zwischen Dörfern, in denen der Zehntlehenträger den ganzen vom Bischof zustehenden Anteil am Zehnten bezog, - es sind die Ortschaften, bei denen es heißt: “dimidiam decimam habet” und solchen, bei denen ihm nur ein Teil der Zehnten verliehen war. Hellwig ist der Ansicht, daß die erste Klasse von Dörfern Allodialgüter (siehe hinten) der Schorlemers gewesen seien. An diesen überreichen Allodialbesitz der Schorlemers vermag ich aber nicht zu glauben. Allode werden im 12. und 13. Jahrhundert auf Kolonialboden kaum noch gegeben worden sein, wo das Lehnrecht in der Form der Lokation (siehe hinten) durchaus herrschend geworden war. Aber ein anderes Verhältnis scheint sich hier wiederzuspiegeln, auf das schon Maybaum hingewiesen hat. Er unterscheidet zwei Gruppen von Lokatoren: „1.) solche, die vom Landesherrn mit Grundbesitz beliehen waren und dessen Besiedelung im eigenen Interesse vornahmen, und 2.) solche, die im Auftrage des Fürsten landesherrliche Dörfer mit Ansiedlern besetzten“. Der ersten Gruppe möchte ich die Zehntlehenträger ganzer Ortschaften zuteilen, der zweiten Gruppe die Inhaber der Zehnten von so viel Hufen, wie dem vertraglich festgesetzten Anteil des im Auftrage des Fürsten, handelnden Lokators entsprachen, d. h. bei Dörfern bis zu 11 Hufen je 1, bei Dörfern von 12 Hufen ab je 2 Hufen seitens des Bischofs und des Fürsten; diese Zahl mochte sich bei besonders großen Dörfern automatisch erhöhen. In Püttelkow und Granzin besaß der Bischof keine Zehnten mehr, doch waren hier neben Reinfried noch ein Johann und Friedrich mit den Zehnten von je 2 Hufen beteiligt. Ihr zweifellos ritterlicher Stand verbietet aber, sie für Unterlokatoren Reinfrieds von Schorlemer zu halten.
Von dieser rechtlichen Grundlage aus gesehen, scheint der Besitz der Schorlemers innerhalb des Bistums Ratzeburg von Belehnungen mit Land herzurühren, dessen Besiedelung sie im eigenen Interesse angriffen und in dem sie daher grundherrliche Rechte besaßen. Wie lange die Schorlemers Schattin im Besitz hatten, lässt sich nicht sagen. Bantin war schon vor 1257 in andere Hände übergegangen. Püttelkow (Pvtlekowe) und Bantikow waren Ende des 13. Jahrhunderts in den Händen der Blücher und Wulfsdorf, Beidendorf und Blankensee waren 1293 zur Hälfte im Besitz des Lübecker Bürgers Werner Hun; die andere Hälfte kaufte 1300 das Lübecker Johanniskloster von den Rittern von Gotmolte. Das Dorf Utecht war schon 1278 vom St.-Johanniskloster zu Lübeck dem Herzog von Sachsen-Lauenburg abgekauft worden.

Für Schattin fehlen hingegen bis 1300 alle Nachrichten. Es muss aber vor diesem Zeitpunkt in den Besitz der Lübecker Familie von Cremon übergegangen sein, denn 1300 verkauften Gottfried und Johann von Cremon - im Austausch gegen das Dorf Dechow - ihr Dorf Schattin für 400 Mark an das Johanniskloster zu Lübeck. Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg traten ebenfalls noch 1300 ihre Rechte an dem Dorf an das Kloster ab. Herzog Erich I von Sachsen-Lauenburg bestätigte dem Kloster dessen Eigentumsrecht am 13. Mai 1321 und am 1. November 1334. Eine weitere Bestätigung erwarb das Kloster am 2. November 1440 durch Herzog Magnus.

Schattin hatte im 14. Jahrhundert und noch Ende des 16. Jahrhunderts 11 Hufen, die sich acht Hauswirte teilten. Jede Hufe gab 1 Mk 8 ß, insgesamt 16 Mk 8 ß Hufehäuer. Das gesamthäuerpflichtige Ackerland betrug 1056 Scheffel (ca. 137 ha).

1603 wendeten sich der Dompropst und Domkapitel zu Ratzeburg gemeinsam an den Rat der Stadt Lübeck, um gegen das in Rothenhusen, zur Horst und bei Hans Grube in Schattin (Erbhof Nr. 6) untergeschlüpfte „landschädliche lose Lumpengesindel” vorzugehen.

1638 wurde Schattin von kriegerischen Reitern ausgeplündert. 1645 waren im Krieg viele Gebäude ruiniert. 1676 war es durch Einquartierung und Durchmarsch von Kriegsvolk „allbereits ruiniert“.

1717 wendete sich die Stadt Lübeck an die Regierung in Ratzeburg und bat um Übersendung des Protokolls von der Vernehmung des Detleff Burmester, Hufners in Schattin (Erbhof Nr. 1), über die von ihm und seiner Ehefrau Anna wegen der Russen im Lande aufgenommene Grete Jever, Weib des in Ratzeburg inhaftierten Diebes Asmus Nebel.

1747 wurde die lübsche Landeshoheit über Utecht und Schattin vom König Georg von Hannover (er war auch König von England und Herzog von Lauenburg) anerkannt.

1788 stritt man sich, wer den Grenzgraben zwischen Schattin und Groß Mist zu reinigen habe. Die Utechter und Schattiner hatten mit den Nachbarn aus Lenschow wegen Säuberung der Lenschau Ärger.

Zusammen mit anderen Dörfern hatten auch die Schattiner Klosteruntertanen seit 1794 begonnen, dem Kloster geschuldete Abgaben und Dienste zu verweigern. Dies waren zunächst das Kopf- sowie das Baugeld. Bald kamen der Betrag zu den Inquisitionsgeldern (siehe hinten) und die Erlegung des Haus- sowie des Koppelgeldes hinzu. Da eine gütliche Einigung nicht zu erreichen war, kam es zu einem Rechtsstreit. Als dabei die rechtsnachteilige Lage für die Klosterdörfer erkennbar wurde, beschloss der Senat der Stadt Lübeck am 20. April 1805, dass eine vergleichsweise Regelung zu versuchen sei. Dieser Vergleich kam, nachdem die Feldmark 1809 nach J. C. A. Kaufmann aufgemessen und eingeteilt worden war, mit der Dorfschaft Schattin am 9. Juni 1809 zustande.

Nach der Vermessung betrug die Zahl der Hufe 8, sowie die Zahl der Bauernstellen. Die vermessene Feldmark umfasste 3029 Scheffel, davon waren 2391 Scheffel Ackerland. Es gab drei Katenstellen. Das Dorf war noch in seiner ursprünglichen Anlage als Rundling zu erkennen. Die Dorfstraße mündete auf die erhöht gelegenen Gehöfte am seitlichen Dorfende, aus dem nur ein einfacher Fußpfad über den Bach - in dessen geschützter Krümmung der Ort sich angesiedelt hat - nach dem Nachbardorf Duvennest hinausführte. Dieser Fußpfad führte etwa 100 m bachaufwärts von der heutigen Straßenbrücke über den Grenzbach nach Duvennest. 1930 wurde der nicht mehr benötigte Fußweg nach Duvennest wieder aufgehoben. - Der Weg nach Sülsdorf war in der DDR-Zeit in Höhe des Spitzberges zugewachsen.



Über die Grundsätze der mit allen Dorfschichten geschlossenen vergleichsweisen Regelungen schreibt Dittmer:

Es ward daher in den Vergleichen mit allen klösterlichen Dorfschaften als oberster Grundsatz ausgesprochen:

  • Die bisherige Beschränkung der Eingesessenen in Ansehung der Disposition über die von ihnen bewohnten Hufen wird aufgehoben, die Clausel: Land und Sand dem Kloster vorbehältlich, in den künftig zu ertheilenden Hausbriefen weggelassen, und in den gegenwärtigen für unwirksam erklärt, und den Untergehörigen das völlige Eigenthumsrecht auf die Hufen und Landstellen, in deren Besitz sie sich befinden, folglich auch die Befugniß nach eigner Willkühr darüber unter den Lebenden und auf den Todesfall zu verfügen, gestattet und eingeräumt <

unter Hinzufügung der folgenden näheren Bestimmungen:

  1. Veräußerungen einzelner, zu den Hufen gehöriger Koppeln und Landtheile dürfen ohne Consens des Klosters nicht vorgenommen werden. Die Genehmigung soll aber nicht versagt werden, wenn
    1. bey der anzustellenden Local-Untersuchung sich gefunden hat, daß die Trennung der Koppeln oder Landtheile von der Hufe ohne Schwächung derselben geschehen kann, und
    2. wenn die Contribution und alle theilbaren Abgaben und Lasten mit dem zu trennenden Landtheile verhältnismäßig auf den neuen Besitzer übergehen.
  2. Die Zahl der Familienstellen in den Dorfschaften darf nicht vermindert werden.
  3. Die Überlassung von Stellen kann nur an Personen, welche entweder schon unter klösterlicher Gerichtsbarkeit stehen, oder sich derselben durch Leistung des vorschriftsmäßigen Unterthanen-Eydes und durch eignes Bewohnen der Stelle unterwerfen wollen, geschehen.
  4. Im Fall der Eigenthümer eines Grundstückes ohne alle Erben und ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung stirbt, fällt das Eigenthum solcher Herrenlosen Stelle an das Kloster zurück.
  5. Für die Anerkennung des Eigenthums der Bauern an ihren Landstellen zahlen sie dem Kloster eine jährliche Abgabe. - Diese ist übrigens nicht aller Orten gleich; sie beträgt für die Vollhufe bald vier bald fünf Thaler, und ist bald für unablöslich erklärt, bald für ablöslich zu jeder Zeit, oder innerhalb eines gewissen Termins, als der Zins eines zu vier Prozent berechneten Capitals.
  6. Als Folge des übertragenen Eigenthums erhalten die Dorfschaften ein Schuld- und Pfand-Protokoll, in welchem jedoch den klösterlichen Gefällen und Rechten an den Hufen die erste Hypothek anzuweisen ist.

Neben dieser Hauptbestimmung und deren angegebenen einzelnen Modificationen wurden auch die der Gutsherrschaft zu erlegenden streitigen oder unstreitigen Abgaben und zu leistende Dienste für alle Zukunft geregelt, und zwar

  1. die Abgaben nach einem Unterschiede zwischen Naturalleistungen und Geld-Abgaben, mit der näheren Verordnung, daß beyderley Gefälle keiner Vermehrung oder Verminderung unterworfen seyn, dann jene für die nächsten zehn Jahre zu Gelde angeschlagen, und darin erlegt werden sollten.
  2. Die Verpflichtung der Untergehörigen zu Diensten ward gegen Festsetzung einer Entschädigung des Klosters an Gelde aufgehoben, unbeschadet jedoch der, etwa der Landeshoheit oder dritten individuellen oder moralischen Personen, z. B. der Kirche, dem Prediger, zu leistenden Dienste.

Die solchergestalt von den klösterlichen Hausleuten zu erlegenden Abgaben sind nun im Allgemeinen folgende:

  1. Recognition für die Anerkennung des Eigenthums (s. g. Eigenthums-Geld);
  2. Häuergeld;
  3. Koppelgeld;
  4. Hafergeld;
  5. Baugeld;
  6. Die Abgabe für sonst geliefertes Korn;
  7. Die Abgabe für sonst gelieferte Schweine;
  8. Die Abgabe für sonst gelieferte Gänse, Hühner, Eyer, Stroh u. desgl.;
  9. Dienstgeld.

Nach der Franzosenzeit wurde 1819 die weithin unkenntlich gewordene Landesgrenzziehung zwischen Sülsdorf und Campow einerseits und Lübeck, Utecht und Schattin andererseits durch eine amtliche Begehung am 27. August wieder genau festgelegt. Pfähle wurden eingeschlagen, vorgefundene auffällige Steine zu Grenzsteinen erklärt und eine alte Scheideeiche neu registriert. Einige Knicks wurden zu verbindlichen Grenzmarkierungen erklärt. Außerdem wurde die Abmachung getroffen, dass „später“ überall Gräben ausgehoben und seitlich mit einer Hecke bepflanzt werden sollten. Die Kosten wollten beide Seiten gemeinsam tragen. Zu dieser Aktion ist es jedoch nicht gekommen.

1822 hatte Schattin 17 Behausungen und 119 Bewohner.

1844 soll der Hufner Hans Jürgen Holst (Erbhof Nr. 5) aus Schattin eigenmächtig an einer Stelle die Grenze zu lübschen (aber auch zu seinen eigenen) Gunsten verändert haben.

1844 / 1846 erfolgte die Regulierung der Grenze zwischen Duvennest, Groß Mist und Schattin.

1851 hatte Schattin acht Vollhufner und drei Kätner. Eine südlich belegene Kate, worauf die Branntweinbrennerei betrieben wurde, hieß „Köhmladen“. Es gab weiter eine Schule und die Wohnung des Holzvogts. Das Dorf hatte 153 Einwohner, darunter ein Tischler und einen Rademacher. Die Bewohner besaßen volles Eigentum an ihren Höfen. Das Areal der Dorfflur betrug 788 Tonnen, 124 Ruten a 240 Quadratruten, darunter 67 Tonnen, 173 Ruten Wiesen und 81 Tonnen, 57 Ruten Holzung.

Die Republik Lübeck war in fünf Bezirke aufgeteilt. Der Bezirk 4 war der Burgthor-Bezirk „nördlich und östlich von der Stadt, zwischen der Wakenitz und Trave“. Zu diesem Bereich gehörten 1822 auch „Rothenhausen“ am Ratzeburger See (gemeint ist Rothenhusen) mit einem Wohnhaus und acht Einwohnern, Utecht mit 18 Häusern und 149 Bürgern sowie Schattin mit 17 Behausungen und 119 Bewohnern. An der Wakenitz wurden zwei „Horsten“ mit zwei Wohnhäusern ohne ständige Bewohner ebenfalls dem Burgthor-Bezirk zugerechnet. Dabei handelte es sich um Übernachtungsstätten für lübsche Wakenitzfischer. Zwischen der Herrschaft im angrenzenden Fürstentum Ratzeburg und den Lübeckern gab es in jenen Jahren gelegentlich Reibereien. Um die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts haben beispielsweise die Ratzeburger einmal Beschwerde geführt, daß Utecht, Campow und Duvennest ihnen Lübecker Jäger zu nahe gekommen seien. Sie nahmen ihnen deshalb kurzerhand die mitgeführten Hunde weg. Die Lübecker beschwerten sich ihrerseits über das „anmaßliche Jagen“ von Ratzeburgern auf dem Utechter und Schattiner Feld.

Nach 1913 war Ernst Georg Hermann Gerecht, Patrouillenreiter gen Utecht zuständig. Täglich um sieben Uhr früh ging es los, nachdem Diensttasche und Säbel ordnungsgemäß am Sattel befestigt waren. Über Lübeck-Marli, am lübschen Gut Brandenbaum vorbei und durch Herrnburg führte der Ritt zunächst nach Schattin. Dort suchte Georg Gerecht meist den Bürgermeister Paul Grube auf.
Auf seinen Ritten musste der Schutzmann Steuern für das Finanzamt einfordern, Rentenbescheide aushändigen und überhaupt allgemeine Behördenangelegenheiten regeln. Bisweilen hatte er auch mal einen „obstenatschen“ (aufsässigen) Knecht ins Gewissen zu reden. Vor einem Polizeiwachtmeister hatten alle Respekt. Waren die ersten Tagesaufgaben zur Zufriedenheit erledigt, gönn-te Schutzmann Gerecht sich ein kleines Frühstück. Auf der Scheu-nendiele eines Bauern am Wegesrand band er sein Pferd an. Das Tier wurde während der Rast von hilfsbereiten Knechten getränkt.

Kurz vor Utecht befand sich in jenen Jahren die Lühr’sche Tischlerei und Sägerei. Gegenüber bearbeitete der Dorfschmied Meister Raabe auf dem Amboss das Eisen. Allen Utechtern war dies Anwesen als heimlicher „Kömladen“ gut bekannt. Der Wahlspruch des dort einkehrenden berittenen Schutzmanns lautete: „Ich heiße Gerecht und bin gerecht“ - einen wohlmeinenden Köm konnte Meister Raabe darum bei ihm nie an den Mann bringen.

Manchmal war von Utecht aus ein Abstecher auf den Spitzberg fällig. Die Waldung dieses Namens gehörte damals wie heute der Stiftung des lübekischen St.-Johannis-Frauenklosters. Vor dem ersten Weltkrieg (1914 bis 1918) wurde der Forst von einem Hausmeister der Lübecker Verwaltung betreut.

Bis 1929 versah Georg Gerecht solchen polizeilichen Außendienst im Lande Lübeck. Danach erfolgte altersbedingt die Versetzung in den Innendienst einer Revierwache. 1926 = In der altlübschen Gemeinde Schattin ist am 23. September 1926 die bis dahin vom Land Lübeck den Einwohnern auferlegte Pflichtfeuerwehr aufgelöst worden, und das Gründungsprotokoll der Freiwilligen Feuerwehr wurde von 20 Kameraden unterzeichnet Diese konnte über die Zeitläufe hin ihren Bestand bewahren.


Die südöstliche Grenze des Landes Lübeck mit den Dörfern Schattin und Utecht, die meist als lübsche Exklave im Mecklenburgischen bezeichnet wurden. Da aber die Wakenitz mit ihren Ufern – auf der Ostseite teilweise auf hundert und mehr Meter Breite – lübeckisches Staatsgebiet war, stimmte diese Einstufung, streng genommen, keineswegs.

Hier:

Ein Ausschnitt aus dem etwas verkleinerten Blatt Ratzeburg der preußischen Landesaufnahme aus den Jahren 1877 bis 1879. Die lübsche Staatsgrenze ist verstärkt nachgezeichnet worden und das lübsche Staatsgebiet gelb eingefärbt. Nach Osten hin erstreckte sich mecklenburgisches, nach Südwesten lauenburgisch-preußisches Hoheitsgebiet.
Am 1. April 1937 wurde Utecht und Schattin kraft Hitlers Großhamburggesetz von der Hansestadt Lübeck wieder abgetrennt und dem Land Mecklenburg zugeschlagen.


Kirchlich gehörte Schattin anfänglich zu Krummesse (1230), später kam es zur Grönauer Pfarrei, bei der das Dorf bis zur Teilung Deutschlands im Jahre 1945 verblieb. Seither war Schattin nach Herrnburg eingepfarrt. Nach der Wiedervereinigung ging Schattin wieder zur Kirchengemeinde Groß-Grönau. Die erste Taufe eines Schattiner Kindes (Felix Koop) war im Jahre 1994.

Dorfpartie mit Blickrichtung nach Duvennest - links = Gastwirtschaft „Zum alten Dorfkrug“ Heinrich Ollmann, es folgen die Höfe von Georg Eichholz und Alwine und Meta Redwisch. (vor 1930)

Dorfpartie mit den Höfen Georg Eichholz (links) und Alwine und Meta Retwisch (rechts). (vor 1934)

Irma Holst auf dem Pferd vor der alten Scheune von Heinrich Oldenburg. Im Hintergrund = Land- und Gastwirtschaft von Heinrich Ollmann. (1943)


Chronik Schattin
Vorwort
Uferland der Wakenitz

schattin_die_geschichte_eines_dorfes.txt · Last modified: 2019/04/14 13:20 (external edit)